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Seit dem 1. Juli 2011 gelten folgende Bestimmungsregeln des BSV:

Das Bundesamt für Sozialversicherungen senkt seine Kostenbeteiligung für die Anschaffung von Hörsystemen um über 50 %. Nur noch die folgenden Pauschalen sind in der neuen Regelung vorgesehen:

 

  • IV-Pauschale 1 Hörsystem CHF 840 (bis jetzt CHF 1‘506 - 2‘268)
  • IV-Pauschale 2 Hörsysteme CHF 1‘650 (bis jetzt CHF 2'457 - 3'623)
  • AHV-Pauschale einheitlich CHF 630 (bis jetzt CHF 1'129 - 1'701)

  

Bis anhin durften in der Schweiz nur ausgewiesene Spezialisten (Hörgeräte-Akustiker mit eidgenössischem Fachausweis) eine Hörsystem-Anpassung durchführen. Dies ist sicherlich auch der einzig sichere Weg, um Fehlern vorzubeugen. Eine unsachgemässe Anpassung kann Schädigungen am Ohr zur Folge haben.

Dennoch hat der Bund aufgrund neuer Sparpläne entschieden, dass die verantwortungsvolle, medizinische Tätigkeit des diplomierten Hörgeräte-Akustikers ab 1. Juli 2011 auch von fachfremden Personen ausgeführt werden kann. Der Leidtragende ist am Ende der Hörgeräteträger selbst, denn er trägt dabei das volle Risiko.

 

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